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Bundesdatenschutzgesetz wäre es sicherlich fraglich, ob und wieweit d ie Interessen der
Betroffenen im Direktmarketing berücksichtigt würden. So besagt §1 über Zweck und
Anwendungsbereich des Gesetzes "Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzel nen davor
zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird" (§1 BDSG). Zudem wird festgelegt, dass
dieses Gesetz auch für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung persone nbezogener
Daten für nicht öffentliche Stellen gilt, "soweit (...) Daten i n oder aus Dateien
geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten od er nutzen"
(§27 BDSG). Dennoch lässt das Gesetz den Direktmarketern genügend Spielraum bei
der Erhebung und wirtschaftlichen Nutzung personenbezogener Daten. So kö nnen zum
Beispiel Geburtstage, Berufs- oder Branchenbezeichnungen aufgenommen werden,
ohne dass dadurch ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vorläge. Ein weiteres
wichtiges Kriterium bei der Übermittlung von Daten verlangt, dass keine bekannten
oder schützenswürdige Interessen der Betroffenen verletzt werden. Das wäre sicherlich
dann der Fall, wenn auf strafbare Handlungen, gesundheitliche Verhält nisse oder
religiöse Einstellung Bezug genommen würde.
Ausserdem besagt § 24 BDSG, dass dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz eine
Übersicht der vorhandenen Daten und weiterer Hilfsmittel durch die
Datenverarbeitungsunternehmen zur Verfügung gestellt werden müssen, und dass der
Empfänger eines Mailings über die Speicherung seines Namens und der Adresse
informiert werden muss. Außerdem ist das Datenverarbeitungsunternehmen verpflichtet,
dem Empfänger eines Mailings jederzeit - sofern gewünscht - kostenlos A uskunft über
die Datenherkunft und den Zweck der Speicherung zu erteilen..
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